Wann gilt jemand als behindert?
Allgemeiner Behinderungsbegriff gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX Art. 1 S. 2 UN-BRK
Menschen mit Behinderungen sind Menschen,
Wann gilt jemand als chronisch krank?
„Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung).“
Es ist wichtig, sich möglichst früh und umfassend über Studienmöglichkeiten, Studienbedingungen, Berufsperspektiven, Finanzierungsfragen und die Situation am Studienort zu informieren. Dafür stehen mehrere Ansprechpersonen zur Verfügung.
Wir empfehlen dir, bereits bei Interesse für ein Studium an unserer Hochschule Kontakt mit der bzw. dem Behindertenbeauftragten für Studierende aufzunehmen. Mit ihr bzw. ihm kannst du alle anstehenden Fragen und Probleme besprechen, um dann gemeinsam nach individuellen Lösungen zu suchen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Die Technische Hochschule Deggendorf ist bestrebt Studierenden mit Behinderung oder chronischer Krankheit eine möglichst ungehinderte Teilhabe am Hochschulleben zu ermöglichen. Bei Fragen von Studienbewerber:innen oder Studierenden mit Behinderung und chronischer Krankheit steht der Beauftragte für Studierende mit Behinderung Herr Wolfgang Stern am Campus Deggendorf, am Campus Pfarrkirchen und am Campus Cham als Ansprechpartner zur Verfügung.
Sie sind mit der Studiensituation an der Hochschule vertraut und können dich bei der Klärung wichtiger Fragen unterstützen. Das betrifft z.B. die Zugänglichkeit der Hochschulgebäude oder die Möglichkeiten des Ausgleichs behinderungsbedingter Nachteile in Studium und Prüfungen.
Anspruch auf Nachteilsausgleich
In der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August 2010 ist in §5 Absatz 1 Satz 1 nachzulesen:
„Studierenden, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, wird Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist.“
Formen des Nachteilsausgleichs
Ein Nachteilsausgleich kann beispielsweise (s.a. §5 Abs. 1 Satz 2 RaPO) beinhalten:
Antrag auf Nachteilsausgleich
Ein Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden. (§5 Abs. 2 RaPO)
Die Behinderung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen. Gem §5 abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RaPO legt der Prüfungsausschuss legt, welche Angaben das ärztliche Attest enthalten muss.
Der Antrag muss folgendes enthalten:
Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die einen Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung (z.B. Fachhochschulreife) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt werden.
Begründete Anträge
In den folgenden, beispielhaften genannten Fällen kann einem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote in der Regel stattgegeben werden:
Unbegründete Anträge
In folgenden Fällen hat ein Antrag grundsätzlich keinen Erfolg:
Im Rahmen der Quote für Härtefälle können nur Bewerber zugelassen werden, für die die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende, besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Ablehnung des Zulassungsantrages müsste für den Bewerber mit Nachteilen verbunden sein, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.
Die Hochschulen in Bayern halten für sogenannte Härtefälle 2% der Studienplätze frei. Der Antrag kommt daher nur für wenige Personen in Betracht.
Härtefallantrag
Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt einen Zulassung zum Härtefall. Vielmehr müssen in der Person des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es ihm auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Jahr auf die Zulassung zu warten (Ausnahmesituation).
Der Härtefall ist durch entsprechende Belege (z. B. ärztliches Attest, Geburts-, Sterbeurkunde, schuldpädagogisches Gutachten u.ä.) nachzuweisen.
Der Antrag und die Belege sind für das Wintersemester bis spätestens 15.07. (Sommersemester bis 15.01.) vollständig einzureichen.
Begründete Anträge:
In den folgenden, beispielhaften genannten Fällen kann einem Härtefallantrag in der Regel stattgegeben werden:
Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten und sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
Unbegründete Anträge:
Insbesondere in den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg:
Leihgerät Phonak Roger Hörsystem Set mit Telefonspule (T-Spule)
Das System besteht aus einem Touchscreen Gesprächsleitermikrofon (Dozent) und einem MyLink Empfänger mit Umhängeschleife in der eine Induktionsschleife untergebracht ist. Das induktive Feld der Kordel spricht die Telefonspule (T-Spule) in Ihrem Hörsystem an und leitet das Sprachsignal so weiter. Roger MyLink ist verwendbar mit jedem beliebigen Hörgerät, das über eine Telefonspule verfügt. Das Hörsystem von Phonak funktioniert nicht nur mit Hörgeräten, sondern kann auch mit Kopfhörern getragen werden, welche auch ausleihbar sind.
Bitte vereinbare zu Fragen bezüglich Hilfsmitteln einen Termin mit der bzw. dem jeweiligen Behindertenbeauftragten der Hochschule. Bei Bedarf unterstützen wir dich auch bei der Beantragung sonstiger Hilfen (z.B. Gebärdendolmetscher/in, technische Hilfsmittel).
Ruheraum am Campus Deggendorf
Der Ruheraum befindet sich im Pavillon „Grünes Dach“ und steht allen Mitarbeitern und Studierenden mit Behinderung und chronischer Erkrankung zur Verfügung. Er ist barrierefrei vom Campus erreichbar.
Ausstattung:
Gebucht werden kann der Ruheraum in Thabella über den Familienservice: familienservice@th-deg.de. Der Schlüssel kann an der Poststelle abgeholt werden
Die Hochschule Deggendorf achtet bei allen Neu- und Umbauvorhaben auf einen barrierefreien und behindertengerechten Zugang der Hochschulgebäude.
Für Studieninteressierte mit körperlichen Behinderungen bieten wir neben der persönlichen Beratung einen Besuch der Räumlichkeiten des jeweiligen Studiengangs sowie sonstiger wichtiger Örtlichkeiten (z.B. Bibliothek, Rechenzentrum, Mensa, Toiletten). Dadurch kannst du dir selbst ein Bild davon machen, ob die Gebäude und die Einrichtung für deine Bedürfnisse geeignet sind. In Zusammenarbeit mit der Verwaltung können dabei auch individuelle Lösungen erarbeitet werden.
Du findest am Campus Deggendorf an insgesamt drei Parkplätzen ausgewiesene Behindertenparkplätze:
Lageplan der behindertengerechten Parkplätze an der THD